Lenk- und Ruhezeiten betreffen auch K+L Betriebe

Lenk- und Ruhezeiten mit einem Transporter oder LKW betreffen keineswegs nur Speditionen. Auch K+L Betriebe müssen sich hieran halten und diese im Rahmen der Gesetze dokumentieren. Anderenfalls drohen empfindliche Bußgelder.

Transportfahrten sind im Alltag eines Lackierbetriebs gar nicht mal so selten. Immer wieder kommt es vor, dass Unfallfahrzeuge im Rahmen einer Reparatur mit dem eigenen Transporter oder LKW geholt bzw. zurückgebracht werden müssen. Nur die wenigsten K+L Betriebe wissen jedoch, dass hierfür dieselben Vorschriften gelten wie für Speditionen.

Grundlage bilden die Fahrpersonalverordnung (FPersV) sowie die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO (EG) Nr. 561/2006). Der hierin dargelegte Aspekt der Lenk- und Ruhezeiten dürfte angesichts der meist kurzen Transportwege das geringste Problem darstellen. Es müssen jedoch in aller Regel sämtliche Fahrten aufgezeichnet werden, was auch Leerfahrten einschließt. Die Gültigkeit der Regelungen richtet sich nach der zulässigen Höchstmasse des jeweiligen Fahrzeugs.

Zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen gilt noch die Fahrpersonalverordnung (§ 1 FpersV). Der Vorteil besteht darin, dass die Aufzeichnungspflicht auch durch Tageskontrollblätter des Fahrers und eine manuelle Eingabe erfüllt werden darf. Zudem existieren Ausnahmegenehmigungen, die von der Pflicht freistellen. Andererseits müssen Kontrollgeräte – sofern vorhanden – zwingend genutzt werden.

Zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen gilt die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Art. 1 VO (EG) Nr. 561/2006) und es muss mit einem EG-Kontrollgerät gearbeitet werden. Dies gilt übrigens auch dann, wenn nur einmalig ein Anhänger an einen Transporter gehängt wird und dadurch die 3,5 Tonnen überschritten werden.

Kontrollblätter müssen im Abstand von 28 Tagen vom Unternehmen ausgelesen und aufbewahrt werden. Bußgelder drohen immer dann, wenn nicht die „Handwerkerregelung“ gemäß §§ 1 Abs. 2 sowie 18 FPersV. Anwendung findet. Es empfiehlt sich daher exakt nachzusehen, welchen Anforderungen das eigene Unternehmen genügen muss.

Quelle: https://www.lackiererblatt.de/themen/schaden-management/teure-bussgelder-vermeiden/

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